Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Köln
§ 1 Prüfungszweck
Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen dienen dem Nachweis, dass sich der Inhaber des jeweiligen Titels in einem abgeschlossenen, sechs (Wirtschaftsdiplom-Studiengänge) bzw. vier (Kompakt-Studiengänge) bzw. drei Semester (Aufbau-Studiengänge) umfassenden Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie das erforderliche Wissen angeeignet und die entsprechenden Kenntnisse erworben hat, die ihn befähigen, qualifizierte Berufsarbeit zu leisten.
§ 2 Prüfungsvoraussetzungen
- Für die Erlangung des Titels sind erforderlich:
- Ein ordnungsgemäßes, mindestens sechs (Wirtschaftsdiplom-Studiengänge) bzw. vier (Kompakt-Studiengänge) bzw. drei Semester (Aufbau-Studiengänge) umfassendes Studium nach Maßgabe des jeweils gültigen Studienplanes. Hochschulabsolventen oder Diplominhabern einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie können unter Beachtung der Gleichwertig-keit des absolvierten Studiums und der darin erbrachten Leistungen auf Antrag bis zu drei Semester (Wirtschaftsdiplom-Studiengänge) bzw. bis zu zwei Semester (Kompakt-Studiengänge) anerkannt werden. Dabei darf das absolvierte Studium nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Über die Anrechnung entscheidet der zuständige Studienleiter.
- Eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine praktische Tätigkeit nach § 2 Abs. (2).
- Die nach Maßgabe des jeweils gültigen Studienplans erforderliche Mindestanzahl an Credits in den einzelnen Prüfungsfächern.
- Eine abgeschlossene Berufsausbildung und die erforderliche praktische Tätigkeit gelten insbesondere als nachgewiesen:
- Bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, wenn sie eine kaufmännische Lehre abgeschlossen haben und eine danach liegende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
- Bei sonstigen in der Wirtschaft oder Verwaltung Tätigen, gleichgültig, ob selbständig oder unselbständig, wenn sie eine staatlich anerkannte oder vergleichbare Fachprüfung auf ihrem Berufsgebiet abgelegt und danach eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
- In der Wirtschaft oder Verwaltung Tätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit mindesten sechsjähriger (Wirtschaftsdiplom-Studiengänge) bzw. vierjähriger (Kompakt-Studiengänge) Berufstätigkeit.
- In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die die Nachweise im Sinne des Absatzes (2) nicht zu führen vermögen, aufgrund ihrer Vorbildung und ihres beruflichen Werdeganges zur Prüfung zugelassen werden.
- Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet in Zweifelsfällen der zuständige Studienleiter.
§ 3 Prüfungsmethoden
- Das Prüfungsverfahren wird studienbegleitend durchgeführt.
- Die Zulassung zur Prüfung muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formularen beantragt werden. Dem Antrag müssen ein tabellarischer Lebenslauf und die Nachweise nach § 2 Abs. (1) und (2) beigefügt sein. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.
- Die Prüfungsgebühr wird bei Antragstellung fällig.
- Studierende der 6-semestrigen Studiengänge müssen eine Diplomarbeit, Studierende der 4-semestrigen Studiengänge eine Projektarbeit anfertigen. In den 3-semestrigen Aufbaustudiengängen ist eine mündliche Prüfung Bestandteil der Abschlussprüfung.
- Bei der Festlegung des Themas der Diplomarbeit (Wirtschaftsdiplom-Studiengänge) bzw. der Projektarbeit (Kompakt-Studiengänge) sollen die Wünsche der Kandidaten berücksichtigt werden. Themenvorschläge aus Wirtschaft und Verwaltung werden dabei begrüßt.
Die Arbeiten sind mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate bzw. Literaturhinweise als solche kenntlich gemacht habe."
Die Anfertigung der Diplomarbeit (6-semestriges Studium) erfolgt in der Regel im sechsten, die der Projektarbeit (Kompakt-Studium) im vierten Studiensemester. Die Bearbeitungszeit beträgt für Diplomarbeiten drei Monate, für Projektarbeiten sechs Wochen. Die Diplom- bzw. Projektarbeit muss spätestens bis zu dem von der Akademie festgelegten Termin eingereicht sein.
- Die Abgabefristen für Diplom- bzw. Projektarbeiten können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen maximal um vier Wochen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Studienleiter.
§ 4 Prüfungsergebnis
- Grundlage des studienbegleitenden Prüfungsverfahrens ist das im folgenden definierte Credit-Point-System.
1. Für den erfolgreichen Abschluss von Leistungsnachweisen werden Kreditpunkte (Credits) vergeben. Die in den einzelnen Lehrveranstaltungen erzielbaren und die je Prüfungsfach jeweils erforderlichen Credits sind in den gültigen Studienplänen festgelegt. Der Studienleiter regelt die Form des jeweiligen Abschlusses, es können Klausuren, Hausarbeiten oder Fallstudien festgelegt werden. Mit schlechter als 4,0 bewertete Leistungsnachweise erhalten keine Credits.
2.Für jedes Prüfungsfach wird eine Teilnote unter Berücksichtigung der mit den Credits multiplizierten Zensuren aus den Leistungsnachweisenermittelt. Einzelheiten der Gewichtung regeln die Studienpläne.
3.Die Akademie wählt für die Bildung der Zeugnisnoten in den einzelnen Prüfungsfächern die besten Teilergebnisse bis zum Erreichen der jeweils erforderlichen Mindestcredits aus.
- In den 6-semestrigen Studiengängen ist eine Diplomarbeit, in den 4-semestrigen Kompakt-Studiengängen eine Projektarbeit Bestandteil der Diplom- bzw. Abschlussprüfung. Die Diplom- bzw. Projektarbeit wird durch den Betreuer benotet. Nach Bewertung der Diplom- bzw. Projektarbeit findet ein öffentliches Fachgespräch zwischen Kandidat, Betreuer und einem weiteren Fachdozenten als Beisitzer mit einer Dauer von ungefähr dreißig Minuten je Kandidat über die vorgelegte Diplom- bzw. Projektarbeit statt. Die Gesamtnote wird zu 75 % aus dem Ergebnis der schriftlichen Arbeit und zu 25 % aus dem Ergebnis des Fachgesprächs gebildet. Lautet die Note der schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis des Fachgesprächs „mangelhaft“, so gilt die Diplom- bzw. Projektarbeit als nicht bestanden.
- Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 = sehr gut |
hervorragende Leistung |
| 2 = gut |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
| 3 = befriedigend |
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
| 4 = ausreichend |
eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen genügt |
| 5 = mangelhaft |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Herabsetzung oder Erhöhung der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und höhere Werte als 5.0 sind dabei ausgeschlossen.
- Die Prüfungsnoten lauten:
| bis 1,5 |
sehr gut |
| über 1,5 bis 2,5 |
gut |
| über 2,5 bis 3,5 |
befriedigend |
| über 3,5 bis 4,0 |
ausreichend |
| über 4,0 |
mangelhaft |
- Bei der Bildung der Prüfungsfachnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
- Die Gesamtnote des Wirtschaftsdiploms bzw. des Abschlusszertifikats setzt sich aus den einzelnen Prüfungsfachnoten und den Noten der Diplom- oder Projektarbeit bzw. der Note der mündlichen Prüfung zusammen. Die einzelnen Teilnoten fließen mit prozentualen Gewichtungen, die in den Studienplänen der einzelnen Studiengänge geregelt sind, in die Gesamtnote ein.
§ 5 Wiederholung von Prüfungsleistungen
- Eine mit mindestens ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.
- Mit schlechter als ausreichend bewertete Prüfungsleistungen können maximal einmal wiederholt werden. Prüfungsleistungen, die nach Maßgabe des jeweiligen Studienplans zum Erwerb von Pflicht-Credits führen, können in Abweichung von Satz 1 maximal zweimal wiederholt werden.
- Wird die Diplom- bzw. Projektarbeit nicht bis zum festgesetzten Termin (vgl. § 3 Abs. 5) eingereicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- Eine nicht bestandene Diplom- bzw. Projektarbeit muss binnen sechs Monaten mit anderem Thema neu beantragt werden.
- Die Diplom- bzw. Projektarbeit kann maximal einmal wiederholt werden. Die anteiligen Prüfungsgebühren werden dem Studierenden erneut in Rechnung gestellt.
§ 6 Prüfungsabschluss
- Nach dem Bestehen der Prüfungen wird dem Kandidaten ein Wirtschaftsdiplom (6-semestrige und Aufbaustudiengänge) bzw. ein Abschlusszertifikat (Kompakt-Studiengänge) ausgehändigt. Der Inhaber ist berechtigt, als Titel die jeweilige Bezeichnung seines Studienganges mit dem Zusatz „VWA" zu führen.
- Das Prüfungszeugnis nennt die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung. Das Zeugnis soll vom Studienleiter und den beteiligten Prüfern unterzeichnet werden.
- Ein durch Täuschung erworbenes Diplom bzw. Abschlußzertifikat kann durch die Akademie innerhalb eines Jahres entzogen werden, nachdem sie von der Täuschung Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag der Diplom- bzw. Abschlußzertifikatsübergabe ist ein Entzug nicht mehr möglich.
- Bei Forderungen der Akademie gegenüber dem Kandidaten kann eine Übergabe des Diploms bzw. Abschlußzertifikats bis zur Regulierung dieser Forderungen aufgeschoben werden.
§ 7 Inkrafttreten
- Diese Prüfungsordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters 2003/2004 am 1. September 2003 in Kraft.
- Die Verwendung von einzelnen Auszügen der jeweiligen Prüfungsordnungen ist unzulässig.